STH Anlagenbau & Recycling

STH-Anlagenbau
Terms & Conditions PDF Print E-mail
 

Lieferungs-, Zahlungs- und Gewährleistungsbedingungen

I. Anerkennung der Verkaufsbedingungen

Die folgenden Lieferbedingungen gelten solange keine anderen, von diesen Bedingungen abweichenden Vereinbarungen von uns schriftlich bestätigt worden sind. Unsere Liefer- bedingungen haben den Vorrang vor etwa bestehenden Einkaufsbedingungen des Bestellers. Sollte der Besteller das Zustandekommen des Vertrages nach Maßgabe unserer Lieferbedingungen von der Gültigkeit seiner Einkaufsbedingungen abhängig machen wollen, dann muss er diesen Umstand schriftlich bei Erhalt unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich, und zwar ohne Hinweis auf abgedruckte Bedingungen, zum Ausdruck bringen; wir behalten uns dann eine Stellungnahme vor. Im übrigen werden abweichende Bedingungen des Bestellers ausdrücklich abgelehnt.

 
II. Angebot

1. Die Angebotsabgabe erfolgt kostenlos und freibleibend. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Leistungs-, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wir verpflichten uns, vom Abnehmer als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

2. Bau-, Fundament- und Anordnungszeichnungen gelten nur als Maßangaben, ohne dass wir für Festigkeit, statische Berechnung oder bauliche Zweckmäßigkeit haften.

3. Für die Auftragsannahme gilt ausschließlich unsere schriftliche Bestätigung. Eine Kreditkontrolle behalten wir uns vor.

 
III. Lieferumfang

1. Für den Umfang der Lieferung gilt ausschließlich unsere schriftliche Bestätigung; Abweichungen müssen schriftlich von uns bestätigt werden. Für Schäden oder Falschlieferung, die auf fehlerhafte Angaben des Bestellers zurückzuführen sind, haften wir nicht. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

2. Maße, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen sind für die Ausführung nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich bestätigt wird.


 IV. Preise und Zahlung

1. Die Berechnung unserer Lieferungen erfolgt stets unter Zugrundelegung der am Tage der Lieferung gültigen Preise.

2. Die Preise gelten einschließlich Verladung , jedoch ausschließlich Verpackung, zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

3. Die Rechnungen sind zahlbar innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto Kasse oder innerhalb 8 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2 % Skonto vom reinen Warenwert, zuzüglich Mehrwertsteuer, ohne Barauslagen wie Eichgebühren, Frachten, Porto, Verpackung usw., frei unserer Zahlstelle. Reparatur- und Ersatzteillieferungen sind zahlbar netto Kasse ohne Skonto-Abzug sofort nach Rechnungserhalt. Bei Großanlagen und -aufträgen behalten wir uns folgende Zahlungsweise vor: 1/3 netto nach Eingang der Auftragsbestätigung; 1/3 netto bei Versandbereitschaft; 1/3 netto innerhalb 30 Tagen nach Lieferung.

4. Bei Überschreitung der Zahlungsfristen werden als Jahreszinsen 2 % über dem amtlich anerkannten Bankdiskontsatz, mindestens aber 6 % berechnet, ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf.

5. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft.

6. Wir behalten uns das Recht vor, die Forderungen aus Warenlieferungen an Dritte abzutreten.


V. Lieferzeit

1. Die Lieferzeit ist nur als annähernd zu betrachten; sie beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer etwa vereinbarten Zahlung.

2. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

3. Die Lieferzeit verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen - insbesondere bei Streik und Aussperrung - und beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb unseres Willens liegen - gleichviel, ob in unserem Werk oder bei Unterlieferern eingetreten - z.B. bei Betriebsstörungen, Ausschußwerden, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Hilfsstoffe, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluß sind. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie währ- end eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitgeteilt.

4. Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge unseres Verschuldens ent- standen ist, Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluß weiterer Ansprüche berechtigt, nach schriftlicher Inverzugsetzung und einer Nachlieferungsfrist von 2 Wochen, eine Ver- zugsentschädigung ab diesem Zeitpunkt zu fordern. Sie beträgt für jede Woche der Verspätung ½ v. H. , im ganzen aber höchstens 5 v.H. vom Werte desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, das infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann.

5. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten bei Lagerung in unserem Werk, mindestens jedoch 12 v.H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Wir sind jedoch berechtigt, nach Satzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.

6. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.

 
VI. Gefahrenübergang und Entgegennahme

1. Die Gefahr geht spätestens mit der Verladung der Lieferteile in unserem Werk auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. Versandkosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen haben. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch uns gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden und sonstige versicherbare Risiken versichert.

2. Bei der Wahl der Versand- und Verpackungsart werden vom Besteller ausgesprochene Wünsche nach besten Ermessen berücksichtigt. Nachträgliche Beanstandungen müssen wir ablehnen.

3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VIII entgegenzunehmen.

4. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über; jedoch sind wir verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.

5. Teillieferungen sind zulässig. 

 
VII. Eigentumsvorbehalt

1. Die von uns gelieferten Waren bleiben bis zur Bezahlung des Kaufpreises und aller unserer sonstigen, auch künftig entstehenden Forderungen gegen den Käufer unser Eigentum. Dieses Eigentum erlischt auch nicht durch Verarbeitung oder Umbildung der von uns gelieferten Sache. Ein Eigentumserwerb des Bestellers ist bis zur Bezahlung ausgeschlossen; vielmehr erfolgt die Verarbeitung oder Umbildung für uns: unser Eigentum wird für uns in Verwahrung genommen. Bei der Verarbeitung oder Umbildung mit anderen, nicht dem Besteller gehören den Gegenständen, entsteht für uns das Miteigentum an der neuen Sache durch Verarbeitung für uns im Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zu dem Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände.

2. Sollte der Besteller die Vorbehaltsware veräußern, gleichgültig ob die Vorbehaltsware verarbeitet oder umgebildet oder mit anderen Gegenständen oder mit Grundstücken oder mit Schiffen verbunden ist, so werden, solange der Kaufpreis nicht ganz oder zum Teil bezahlt ist, bereits jetzt die Forderungen des Bestellers aus dem Weiterverkauf mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware an uns abgetreten. Die abgetretene Forderung dient zu unsere Sicherung nur in Höhe des Wertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware solange eine Forderung aus dem Liefervertrag noch besteht. Soweit unsere Forderungen beglichen sind, verpflichten wir uns zur Rückabtretung. Dem Besteller verbleibt das Recht zur Einziehung der Forderung, soweit er seinen Zahlungsver- pflichtungen uns gegenüber nachkommt.

3. Wir sind berechtigt, den nicht voll bezahlten Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller uns den Versicherungsabschluß nachgewiesen hat.

4. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand sind wir unverzüglich davon zu benachrichtigen.

5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.

 
VIII. Haftung für Mängel und Lieferung

Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften ' gehört, haften wir unter Ausschluß weiterer Ansprüche unbeschadet Abschnitt IX., 4 wie folgt:   

1. Alle diejenigen Teile werden unentgeltlich nach billigem Ermessen uns unterliegender vom Wahl von uns, unseren Vertragswerkstätten oder anderen von uns beauftragten Personen ausgebessert oder neu geliefert, die sich innerhalb von 6 Monaten (bei Mehrschichten- betrieb innerhalb von 3 Monaten) seit Inbetriebnahme infolge eines vor dem Gefahrenüber- gang liegenden Umstandes - insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung - als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Verzögern sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne unser Verschulden, so erlischt die Haftung spätestens 12 Monate nach Gefahrenübergang. Von der Ersatzpflicht ausgeschlossen sind: Glas- und Lackschäden; ferner von uns nicht selbst hergestellte Teile wie Zähler, Motoren, Schalter, Schläuche, Dichtungen, Pumpen usw., für welche wir nur die Garantie übernehmen, die tatsächlich von den Herstellern dieser Gegenstände geleistet wird. Für diese Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die uns gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen.  

2. Das Recht des Käufers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitig erhobenen Rüge an in 6 Monaten, gerechnet Liefer- datum, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährfrist.  

3. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen ent- standen sind: Nichtbeachtung der Bedienungsanweisung, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Lagerung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, natürliche Abnützung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung - insbesondere übermäßige Beanspruchung - ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, unzutreffende, fehlerhafte oder unzureichende Angaben über die beabsichtigten Betriebsbedingungen wie Medium, Verunreinigungen des Mediums, Temperatur, Druck usw. sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind; mangelhafte Bau- arbeiten, ungeeigneter Baugrund. Eine Gewähr kann auch nicht übernommen werden, wenn wesentliche Teile vom Käufer selbst beigestellt worden sind. Das gleiche gilt auch für Schäden, die aus dem Zusammenwirken mit ungeeigneten, vom Besteller beigestellten Erzeugnissen entstehen.  

4. Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Käufer nach Verständigung uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst sind wir von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels im Verzug sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.  

5. Von den durch die Ausbesserungen bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir - insoweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen und im Verhältnis zum Wert des Liefergegenstandes vertretbaren Kosten des Aus- und Einbaues, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles Billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung unserer Monteure und Hilfskräfte. Im übrigen trägt der Besteller die Kosten.  

6. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist drei Monate, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.

7. Wir können die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Besteller seine Ver- pflichtungen nicht erfüllt. Das Vorliegen von Mängeln gibt kein Recht zur Wandlung, Minderung oder Ausübung eines Zurückhaltungsrechtes durch den Besteller.  

8. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritte unsachgemäß ohne unsere vorherige Ge- nehmigung vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben und die Gewährleistungspflicht erlischt.  

9. Haftung für Nebenpflichten. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst enstanden sind, sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.  

10. Wenn durch unser Verschulden der gelieferte Gegenstand vom Besteller infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluß liegenden Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefer- gegenstandes - nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluß weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VIII und IX entsprechend.

 
IX. Das Recht des Bestellers auf Rücktritt  

1. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Ge- fahrenübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei und zwar auch Unvermögen unsererseits. Er kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern.  

2. Liegt ein Leistungsverzug im Sinne des Abschnittes V der Lieferbedingungen vor und gewährt der Besteller uns eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehnt, und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.  

3. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.  

4. Der Besteller hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn wir eine uns gestellte angemessene Nachfrist für die Behebung oder Besserung eines von uns zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch unser Verschulden fruchtlos verstreichen lassen. Das Rücktrittsrecht des Bestellers besteht auch bei Unmöglichkeit oder Unvermögen der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch uns. Die angemessene Nachfrist beginnt nicht eher, als bis der Mangel nachgewiesen oder von uns anerkannt ist.

5. Ausgeschlossen sind, soweit gesetzlich zulässig die anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Wandlung, Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind.

 
X. Recht des Lieferers auf Rücktritt

1. Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne des Abschnittes V der Lieferbedingungen, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich ver- ändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktrittes bestehen nicht. Wollen wir vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so haben wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses dem Besteller mitzuteilen dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.

2. Wird uns nach Bestätigung eines Auftrages bekannt, dass sich der Besteller in ungünstiger Vermögenslage befindet, so können wir die Lieferung von einer vorherigen Sicherheitsleistung abhängig machen. Wird keine Sicherheitsleistung oder ähnliches erbracht, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und der Besteller hat die von uns bis dahin erbrachten Aufwendungen zu ersetzen.

 
XI. Verbindlichkeiten des Vertrages

Der Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner Punkte seiner Bedingungen verbindlich. Die vorstehenden Lieferbedingungen sind für alle abgeschlossenen Geschäfte maßgebend.

 
XII. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Erfüllungsort ist für beide Teile Regensburg. Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis gilt das Amtsgericht Regensburg, unabhängig von der Höhe des Streitwertes. Wir behalten uns das Recht vor, auch am Hauptsitz des Bestellers zu klagen. Zugleich werden hiermit diese Bedingungen ausdrücklich als Vertragsbestandteil anekannt. Diese Vereinbarung gilt insbesondere auch für den Fall, dass der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat und dass der Kunde nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungs- bereich der Zivilprozeßordnung verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist sowie für den Fall, daß Ansprüche im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden.

 
 

Service

 
07:00 - 20:00
+49 (0)171 6 73 69 91
 frau-telefon

Contact person

CEO
Mr. Siegfried Huber 
Welding technology/ Mechanical Engineering
Mr. Kurt Hutter
0049 (0) 9401-53979-14
Electrical engineering
Mr. Sebastian Huber
0049 (0) 9401-53979-11
Distribution
Mrs. Cindy Leikam
0049 (0) 9401-53979-12

Jobs

We search people for a diverse part-time job: Assistant (m/w)

News & Appointments

There are no translations available.

 

 

Technische Daten


Spannung: 400 Volt 50 Hz

Leistung: 11 kW

Druck: 170 bar Systemdruck

Zylinderzeiten:

  Ausdrückzylinder:

  • Ausfahrzeit: 9,5 sec.
  • Einfahrzeit: 6,1 sec.

  Presszylinder:

  • Ausfahrzeit: 6 sec.
  • Einfahrzeit: 5 sec.

.

Product Gallery

Banner
STH Anlagenbau Home The company General terms & conditions